Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Musik-Förderverein Kassel". Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".

2. Sitz des Vereins ist Kassel.

§ 2 Vereinszweck und Aufgabe

1. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung und Unterstützung von Kunst und Kultur insbesondere im Bereich der Kasseler Rock- und Pop Musik;
b) die nicht kommerzielle Förderung von Konzerten und Veranstaltungen insbesondere nordhessischer Musiker und Künstler;
c) die Wahrnehmung der immateriellen und ideellen Interessen insbesondere nordhessischer Rock- und Pop-Musiker(innen).
d) die Durchführung von Bildungs-, Erziehungs- und Jugendarbeit vermittels kultureller Medien, insbesondere der Musik sowie die nicht kommerzielle Musikausbildung.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verwendet seine Mittel entsprechend den §§ 52 I, 55 der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, welche bereit sind, die Ziele des Vereins finanziell zu fördern. Fördermitglieder erhalten nur lnformationsrechte, jedoch keine Stimmrechte nach dieser Satzung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand voraus.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung
- durch Ausschluß
- durch Tod
- durch Liquidation des Vereins.

2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Verein austreten.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Verzug ist. Der Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

5. Das Mitglied kann gegen einen Auschlußbeschluß des Vorstandes die Mitgliederversammlung anrufen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlußfassung über Änderung der Satzung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Revisoren;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
e) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands.

2. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem zweiten auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

6. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung, auch bei Zweckänderungen, sowie zum Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den beiden Vorstandsmitgliedern einen erweiterten Vorstand von bis zu sieben weiteren Mitgliedern zur Seite zu stellen. Diese Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind jedoch für den Verein nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes richtet sich nach den Regelungen des § 7 Absatz 8.

4. Der erweiterte Vorstand einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden arbeitet kollektiv. Entscheidungen werden mehrheitlich getroffen.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind verpflichtet, im erweiterten Vorstand getroffene Beschlüsse auszuführen und zu vertreten.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende aus, wählt der erweiterte Vorstand aus seinen Mitgliedern für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Vertreter.

6. Wird kein erweiterter Vorstand nach Absatz 4 gewählt, wählt die Mitgliederversammlung zwei Ersatzleute. Für den Fall des Ausscheidens des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters übernimmt dasjenige Ersatzmitglied, auf das die meisten Stimmen entfallen sind, die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Amtsdauer.

7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich zur Beratung eines Beirates bedienen und sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Der Vorstand kann sich einer hauptamtlichen Geschäftsführung bedienen. Hierzu ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.

9. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren.

§ 9 Zustellungen

Soweit nach der Satzung Mitglieder schriftlich zu unterrichten sind, erfolgt dies mit einfachem Brief an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich mitgeteilte Adresse. Die Zustellung gilt zwei Tage nach Aufgabe bei der Post als erfolgt.

§ 10 Auflösung

1. Bei der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an mit der Auflage, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Rockbüro Kassel e.V. zu verwenden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende, ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

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